Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss er den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil versteuern. Hierzu kann der Arbeitnehmer den Geldwerten Vorteil durch die Führung eines Fahrtenbuches erfassen. Jedoch ist auch die pauschale Versteuerung nach der 1-Prozent-Regelung möglich. Dies erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Jedoch unabhängig von der Berechnungsmethode sind Elektro-, Brennstoffzellen- und Plug-In-Hybridfahrzeuge bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils begünstigt. Dann ist bei nur der halbe Bruttolistenpreis anzusetzen. Dementsprechend werden bei der Fahrtenbuchmethode werden nur die hälftigen Anschaffungs- oder vergleichbaren Miet- oder Leasingkosten für die Berechnung des geldwerten Vorteils angesetzt.

Geänderte Voraussetzungen ab 2022
Wenn der Arbeitnehmer einen Plug-in-Hybriden als Firmenwagen erstmals in 2022 zur Überlassung erhält, gelten neue Vorschriften für die elektrische Reichweite. Die Vergünstigung greift jetzt nur noch, wenn das Fahrzeug eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern hat. Bei früheren Anschaffungen hingegen reichte eine rein elektrische Reichweite von 40 Kilometern aus.

Jeoch: schafft das Fahrzeug diese elektrische Reichweite nicht, kann die begünstigte Besteuerung des geldwerten Vorteils nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn die CO2-Emission des Fahrzeugs 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt.

Berechtigt sind alle Dienstwagen, die eine Zulassung mit E-Kennzeichen haben

Falls Arbeitnehmer sich einen neuen Firmenwagen aussuchen dürfen, sollten dies bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durch das Führen eines E-Kennzeichens nachgewiesen.
Wenn ein solches nicht vorhanden ist, dann kann der Nachweis auch durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erbracht werden. Diese bekommt man in der Regel über den Autohändler.

Das BMF-Schreiben zu den Firmenwagenr finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-11-05-nutzung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs-fuer-private-fahrten-fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-erster-taetigkeitsstaette-und-familienheimfahrten.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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