Seit dem 01.01.2021 gilt das Gesetz zur Grundrente
Um den Zuschlag zur Grundrente zu erhalten, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Denn die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) prüft bis Ende 2022 automatisch alle Bestandsrenten. Ergibt sich nach Prüfung der DRV ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag, dann erfolgt die Auszahlung rückwirkend ab dem 01.01.2021 bzw. zum individuellen Rentenbeginn.
Da die Leistung der Grundrente nur bedarfsorientiert erfolgt, wird das eigene Einkommen und auch das Einkommen des Ehegatten oder Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angerechnet. Die Ermittlung dieses Einkommens erfolgt unter anderem aus dem zu versteuernden Einkommen. Sofern der betreffende Rentner keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, erfolgt die Berechnung mit den Einnahmen, die dem Rentenversicherer bereits bekannt sind. Darunter fallen z.B. Renteneinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, Versorgungsbezüge und die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Davon werden dann pauschale Abschläge vorgenommen.
Erhöhung durch Abgabe einer Steuererklärung möglich
Ein geringeres Einkommen als durch die automatische Berechnung wird mitunter durch die Abgabe der Steuererklärung möglich. Dies führt unter Umständen zu einer Verringerung der Anrechnung des Einkommens und dann zu einer höheren Grundrente. Insbesondere der Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben, aber auch Krankheitskosten oder Kosten des Pflegeheims, deren Abzug als außergewöhnliche Belastungen möglich ist, reduzieren das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensanrechnung auf die Grundrente. Allerdings ist die Abgabe von Steuererklärungen keine Voraussetzung für den Erhalt von Grundrente. Deshalb kann die Abgabe dennoch von Vorteil sein, auch wenn die Festsetzung der Einkommensteuer 0 beträgt
Zuschlag zur Grundrente kann bis zu 418 EUR monatlich betragen
Nach Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der Grundrentenzuschlag im Durchschnitt 75 € pro Monat betragen. Maximal kann er aktuell eine Höhe von 418 € pro Monat erreichen. Einer Schätzung zufolge werden 1,3 Mio. Rentenempfänger vom Grundrentenzuschlag profitieren. Den vollen Grundrentenzuschlag kann erhalten, wer insgesamt mindestens 35 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit gezahlt hat. Darüber hinaus erfolgt eine Anrechnung der anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege.
Die Gewährung einer anteiligen Grundrente erfolgt bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeit. Außerdem muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland für vollen Grundrentenzuschlag gelegen haben. Bei 33 Jahren Grundrentenzeit muss der Verdienst im Durchschnitt unter 40 % des Durchschnittsverdienstes betragen. Als Untergrenze müssen mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland erzielt worden sein.
Buchen Sie einen Termin zur Beratung unter Terminbuchung online
Weitere Infos der deutschen Rentenversicherung finden Sie hier.