Die Corona-Pandemie ist längst nicht gebannt. Viele Beschäftigte arbeiten daher auch in 2022 noch oder wieder zu Hause. Allein im Dezember 2021 waren nach einer Unternehmensumfrage des Ifo-Instituts 27,9 Prozent der Beschäftigten zumindest zeitweise im Homeoffice tätig.

Die gute Nachricht: Die steuerliche Regelung zur Homeofficepauschale soll nach dem Willen der Bundesregierung verlängert werden und somit auch für das Jahr 2022 gelten.“Nach dieser Regelung dürfen für jeden Arbeitstag, an dem die berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus erfolgt ist, 5 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden.“ erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. „Maximal jedoch 600 Euro pro Jahr.“


Für Nachweis galten bisher Erleichterungen: Im Zweifel müssen Beschäftigte belegen können, wann sie zu Hause gearbeitet haben. Diese Regelung wurde im Jahr 2020 aber praktisch rückwirkend eingeführt. Daher wussten viele Steuerpflichtige 2021 noch nicht viel zu den Einzelheiten. Deshalb gab es hinsichtlich der Dokumentation der Arbeitstage eine Erleichterung.


„Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass aufgrund der besonderen Situation in der Coronapandemie und insbesondere nicht absehbarer Entwicklung davon auszugehen ist, dass keine lückenlose Dokumentation der zeitliche Abläufe erfolgt ist“, erklärt Bauer.

In diesen Fällen jedoch sollen für die Glaubhaftmachung der Arbeitstage im Homeoffice schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen. Ein entsprechendes Schreiben des Finanzministeriums bezieht sich aber nur auf die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021.

Für das neue Jahr 2022 gibt es die Erleichterungen hinsichtlich der Dokumentation bisher nicht.
Die Regelung zur Homeofficepauschale gilt inzwischen als hinreichend bekannt. So ist fraglich, ob es zu einer Verlängerung der Erleichterung kommt. „Es ist empfehlenswert, sich für das Jahr 2022 entsprechende Notizen im Kalender zu machen. Wichtig ist, an welchen Tagen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wurde“, rät Bauer. Dann ist der Nachweis für den Werbungskostenabzug möglich.

Weitere Informationen Zum Thema Arbeitszimmer finden Sie hier. Zur Corona FAQ des Bundesfinanzministeriums

Homeoffice – Arbeitstage jetzt dokumentieren
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