Seit dem 1.10.2017 ist die „Ehe für alle“ – und damit für gleichgeschlechtliche Paare – Wirklichkeit. Gesetzestechnisch war die Einführung eine simple Sache. Es musste lediglich in § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klargestellt werden, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Eheeingehen können. Grundlage ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vom 20.7.2017. Damit ist auch der Splittingtarif anwendbar.

Bereits seit dem 1.8.2001 besteht für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Diese kommt in ihren Wirkungen der Ehe sehr nahe. Inzwischen ist die gleichgeschlechtliche Partnerschaft der Ehe tatsächlich nahezu gleichgestellt. (eingeführt mit dem „Lebenspartnerschaftsgesetz“ vom 16.2.2001).

Im Jahre 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch eingetragene Lebenspartnerschaften Anspruch auf die steuerliche Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif haben. Die Ungleichbehandlung von Homo-Ehen und „normalen“ Ehen beim Ehegattensplitting sei verfassungswidrig. (BVerfG-Urteile vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07)

Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend ab dem 1.8.2001 zu ändern. Dies galt allerdings nur für diejenigen, die gegen ihre Steuerbescheide Einspruch eingelegt hatten. („Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“ vom 15.7.2013).

Gesetzesänderung ab 2019

Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird (Artikel 97 § 9 Abs. 5 AO-Einführungsgesetz 2019). Ist die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, welches die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides ermöglicht?

Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Umwandlung kein rückwirkendes Ereignis. Die Umsetzung ist für alle offenen Steuerfälle erfolgt. Eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern wurde im Jahre 2013 beseitigt. Somit konnte sich durch das Eheöffnungsgesetz im Jahre 2017 keine geänderte und außerdem auch noch rückwirkende Rechtslage ergeben.

ABER im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll nun ausnahmsweise gesetzlich ein rückwirkendes Ereignis fingiert werden. Dies gilt, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt. Darüber hinaus müssen die Ehegatten bis zum 31.12.2020 gemeinsam die Änderung eines Steuerbescheids zwecks nachträglicher Berücksichtigung des Splittingtarifs beantragen.

Die nachträgliche Gewährung des Splittingtarifs führt zu einer Steuererstattung. Auf diese Erstattung gibt’s dann auch Erstattungszinsen in Höhe von satten 6 Prozent p.a. Der Zinslauf beginnt hier 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Und das ist die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe (§ 233a Abs. 2a AO). Mit dieser großzügigen Regelung soll es den Betroffenen innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist ermöglicht werden, die Anpassung von Steuerbescheiden ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung zu beantragen. Dies soll dem Rechtsfrieden dienen. Sehr löblich!

HINWEIS: Im Juli 2018 hat das FG Hamburg entschieden, dass gleichgeschlechtliche Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen können. Dies soll rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich sein. Und zwar auch dann, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind (FG Hamburg vom 31.7.2018, 1 K 92/18).

Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehe rückwirkend ab 2001
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