Ich hatte einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit – kann ich die Kosten steuerlich geltend machen?
Nachdem der Bundesfinanzhof 2019 (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18) entschied, dass mit der Entfernungspauschale „sämtliche Aufwendungen“ – also auch Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, abgegolten sind, gibt es nun Neuigkeiten aus Berlin!
Die Wilhelmstraße 97 (der Sitz des Bundesfinanzministeriums) hat in einem Erlass klargestellt, dass die Unfallkosten Werbungskosten sind.(BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).
Und was kann nun abgesetzt werden?
Die nächste tolle Nachricht: Alles, was mit dem Unfall zu tun hatte und Folgeschäden. Also: Leihwagen, Prozesskosten, Schäden an privaten Gegenständen, Fremdschäden..
Und wenn ich einen Umweg gefahren bin?
Da gibt es schon länger klare Aussagen:
Ein Unfall auf dem Umweg zum Tanken => abzugsfähig (BFH-Urteil vom 11.10.1984, BStBl 1985 II S. 10)Ein Unfall auf dem Umweg zur Abholung eines Mitfahrers => abzugsfähig (BFH-Urteil vom 11.7.1980, BStBl 1980 II S. 655)
Ein Unfall auf dem Weg zum Bahnhof, um eine Monats- oder Jahresfahrkarte zu kaufen => abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.7.1986, VI R 18/83).
Und wenn ich einen Unfall hatte, ohne auf dem Weg von / oder zur Arbeit zu sein?
Nun – das ist leider Pech. Diese Kosten gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung und sind keine Werbungskosten.