Der BFH hat entschieden, dass Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit nicht noch zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden kann.

Im Gesetz ist bestimmt, dass „durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind“ . Abgegolten sind alle „gewöhnlichen“ Kosten, wie Aufwendungen für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Garagenmiete, Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen, Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Leasing-Sonderzahlung, Austauschmotor. Gilt dies auch für „außergewöhnliche“ Kosten wie einen Unfallschaden?

Eine immer wiederkehrende Streitfrage ist, ob die Kosten eines Unfalls mit der Entfernungspauschale abgegolten sind oder ob sie zusätzlich in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden können.

  • Die Finanzverwaltung hat wiederholt die Finanzämter angewiesen: Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen“(zuletzt BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376, Nr. 4).

Gesetzesbegründung

  • Auch die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG ab 2007 bestätigt dies. Unfallkosten sind als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8).
  • Auch gibt es in den Lohnsteuerrichtlinien explizite Vorschriften. Neben der Entfernungspauschale nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs, auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft.  (Hinweis 9.10 LStH 2018).
  • Zudem äußerte sich die Bundesregierung erst kürzlich. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorgesehen. Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. (BT-Drucksache 18/8523 vom 20.5.2016, Seite 35).

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erstreckt sich im Grundsatz auch auf Unfallkosten. Dies gilt, soweit es um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).

  • Der BFH begründet dies mit dem Gesetzeswortlaut, der in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auf „sämtliche Aufwendungen“ erstreckt. Zudem spreche die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch für die Steuervereinfachung. So sollten durch die Abgeltung „sämtlicher Aufwendungen“ insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Steuerbürger und dem Finanzamt vermieden werden. Dies gilt für die Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für Abholfahrten und außergewöhnliche Kosten.
  • Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erstreckt sich jedoch nur auf Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Außerdem gilt dies fürFamilienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Somit also auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Nicht erfasst sind andere Aufwendungen. Solche Aufwendungen sind zusätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar 

Sprechen Sie uns an, wenn Ihnen ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert ist – wir versuchen das Optimum für Sie heraus zu holen.

Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit nicht absetzbar