Winterbeschäftigungsumlage: Aufgrund der Schlechtwetterzeit können die Beschäftigten des Baugewerbes, Gerüstbauerhandwerks, Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus das sog. Saison-Kurzarbeitergeld erhalten. Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 %, für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 % des letzten Nettoverdienstes. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Daher muss diese Leistung in der Einkommensteuererklärung als Lohnersatzleistung angegeben werden.

Zusätzlich zum Saison-Kurzarbeitergeld können die gewerblichen Arbeitnehmer im Rahmen von Tarifvereinbarungen Zusatzleistungen erhalten, wie das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld. Auch diese beiden Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und werden nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen (R 3.2 Abs. 3 LStR). Sie brauchen deshalb diese Zahlungen nicht in Ihrer Steuererklärung anzugeben und der Arbeitgeber braucht sie auch nicht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.

Finanzierung der Winterbeschäftigungsumlage

Das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld werden finanziert mittels einer Umlage, der sog. Winterbeschäftigungs-Umlage, durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil von 0,8 % wird aus dem Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers errechnet und an die entsprechende Kasse (SOKA-Bau, SOKA-DACH, EWGaLa, SKG) abgeführt. Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.

Was nicht immer bekannt ist: Die Arbeitnehmerbeiträge zur Winterbeschäftigungsumlage sind als Werbungskosten absetzbar. Denn die Umlage wird aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn berechnet und vom Nettolohn einbehalten. Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber sie in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Tragen Sie diese Beträge in der „Anlage N“ in Zeile 46-48 unter „Sonstiges“ ein.

ACHTUNG: Dennoch wollen manche Finanzämter die Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage nicht als Werbungskosten erkennen, weil diese mit späteren Leistungen zusammenhängen, die steuerfrei seien, so mit dem Zuschuss-Wintergeld und dem Mehraufwands-Wintergeld (Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG). Dies sollten Sie aber keinesfalls hinnehmen und sich wehren.

Berufen Sie sich auf die OFD Rheinland: Der Abzug als Werbungskosten ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitnehmerbeiträge mit späteren steuerfreien Leistungen zusammenhängen. Hier besteht tatsächlich kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn die Arbeitnehmerbeiträge dienen primär dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes und der ununterbrochenen Beschäftigung. Zudem sind die Beiträge unabhängig davon zu zahlen, ob später tatsächlich steuerfreie Leistungen bezogen werden (OFD Rheinland vom 30.4.2007, Nr. 032/2007).

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Mehr zur Winterbeschäftigungsumlage erfahren Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/winterbeschaeftigungsumlage

Winterbeschäftigungsumlage steuerlich absetzbar